Was bedeutet der § 75 des Arzneimittelgesetzes?
Der Paragraf 75 AMG regelt, welche Personen die Sachkenntnis besitzen, Angehörige von Heilberufen (vorwiegend Ärzte) hauptberuflich über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 fachlich zu informieren. Das ist die Tätigkeit eines Pharmaberaters. Dieses Gesetz trifft auch für eine fernmündliche Information zu. Diese Sachkenntnis besitzen, laut AMG, Apotheker (m/w/d) oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung. Auch Apothekerassistenten (m/w/d) sowie Personen…