Der Paragraf 75 AMG regelt, welche Personen die Sachkenntnis besitzen, Angehörige von Heilberufen (vorwiegend Ärzte) hauptberuflich über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 fachlich zu informieren. Das ist die Tätigkeit eines Pharmaberaters. Dieses Gesetz trifft auch für eine fernmündliche Information zu.

Diese Sachkenntnis besitzen, laut AMG, Apotheker (m/w/d) oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung.

Auch Apothekerassistenten (m/w/d) sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin besitzen diese Sachkenntnis. Also PTAs, MTAs, BTAs und CTAs.

Kann man die o.g. Ausbildungen nicht nachweisen, muss man eine Prüfung vor der IHK zum Geprüften Pharmareferenten (m/w/d) nachweisen. Hierfür gibt es Zulassungsvoraussetzungen.

Wenngleich die o.g. Akademiker und Technischen Assistenten keine Weiterbildung mit einer IHK-Prüfung benötigen und sich direkt bei den pharmazeutischen Unternehmen bewerben können, fehlt es doch an grundlegendem Wissen über die Tätigkeit als Pharmaberater. Dazu gehören Kenntnisse in Medizin, Pharmakologie, Pharmamarkt und Gesundheitsökonomie.

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